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Was sagt die IHK eigentlich zum Thema Wettbewerb?

in Taxi / Mietwagen Wettbewerb 13.03.2010 12:58
von HLooP • Moderator | 1.848 Beiträge

IHK Schleswig-Holstein
Newsletter Verkehr vom 07.10.2008
http://www.ihk-schleswig-holstein.de/ser...erkehr16956.jsp


Zitat
Kein Wegfall der Ortskundeprüfung

Kein Wegfall der Ortskundeprüfung für Mietwagenfahrer in Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern und keine Verwendung von Mietwagendachzeichen, die dieselben Maße wie ein Taxischild ausweisen. Für das Taxigewerbe mögen diese kürzlich ergangenen Entscheidungen ein Erfolg sein. Trotzdem sind sie nur kleine Tröpfchen auf einen heißen Stein – dem Wettbewerbskonflikt mit dem Mietwagengewerbe.
Den rechtlichen Rahmen sowohl für Taxiunternehmen als auch für Mietwagenfahrer regelt in Deutschland das Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Dort sind explizit beide Verkehrsarten zur Personenbeförderung zugelassen. Wer das PBefG aber genau studiert, stellt den klaren Willen fest, mit dem Taxis von Mietwagen abgegrenzt werden sollen. So dürfen Taxis beispielsweise an behördlich zugelassenen Stellen bereitgestellt werden und Fahrgäste auch während der Fahrt aufnehmen (§ 47, Absatz 1), während Mietwagen nur Aufträge annehmen dürfen, die am Betriebssitz eingegangen sind (§ 49,4). Nach der Beförderung müssen Mietwagen, sofern sie nicht während der Fahrt fernmündlich einen neuen Auftrag erhalten, unverzüglich wieder zum Betriebssitz zurückkehren.
Taxis haben innerhalb ihres definierten Pflichtfahrgebiets Beförderungspflicht und müssen dabei auch den behördlich vereinbarten Tarif verlangen (§ 47,4), sofern nicht über § 51, Absatz 2 eine Sondervereinbarung genehmigt wurde. Taxifahrten unterliegen darüber hinaus nahezu ausnahmslos nach § 12, Absatz 2 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes einem vergünstigtem Steuersatz von sieben Prozent.
Mietwagen dagegen rechnen ihre Fahrten mit 19 Prozent Umsatzsteuer ab, können ihre Fahrpreise frei vereinbaren und haben auch keine Beförderungspflicht. Und: Mietwagen dürfen keine den Taxis vorbehaltenen Zeichen und Merkmale verwenden (§ 49, Absatz 4, Satz 6).
Große Unterschiede tauchen zwischen beiden Verkehrsarten auch bei der Form der Zulassung auf. Während Mietwagenverkehr nur subjektiven, also persönlichen Zulassungsbeschränkungen unterliegt, müssen bei Genehmigungserteilungen für Taxikonzessionen auch objektive Kriterien einbezogen werden. Einem Taxiunternehmer ist demzufolge „die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxigewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird“ (§ 13, Absatz 4).
In der Praxis führt dies dazu, dass Unternehmer, denen eine Taxigenehmigung aufgrund des § 13,4 versagt wird, eine Mietwagengenehmigung beantragen (und dann auch zugeteilt bekommen), um damit taxiähnliche Personenbeförderung durchzuführen. Die deutliche Zunahme an Mietwagenkonzessionen gegenüber neuen Taxikonzessionen belegt diese These. Der vom Gesetzgeber gewollte Schutz der Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes wird so systematisch untergraben. Deshalb entsteht eine zunehmende Konkurrenzsituation zwischen Mietwagen und Taxigewerbe, die zu öffentlich oder gerichtlich ausgetragenen Konfliktsituationen führt, sobald sich eine der beiden Seiten nicht mehr an den gesetzlichen Rahmen hält. Doch eben dieser gesetzliche Rahmen wird von Richtern und Behörden höchst unterschiedlich interpretiert, was wiederum zu Folge hat, dass Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zunehmend zaghaft bei der Anwendung des PBefG vorgehen und somit die klar definierten Grenzen immer mehr verwässern.
Beispiel Nichtverwendung der „den Taxis vorbehaltenen Zeichen und Merkmalen“: Dazu zählen zweifelsfrei die Farbe, das Dachzeichen und die Konzessionsnummer. Trotzdem fahren Mietwagen in Hellelfenbein umher. Rechtlich ist das nicht zu beanstanden, denn RAL 1015 ist zwar kraft Gesetzes (per Allgemeinverfügung in einigen Bundesländern aufgehoben) für Taxis vorgeschrieben, jedoch anderen Fahrzeugen nicht untersagt.
Da der Mietwagen kein öffentliches Verkehrsinteresse befriedigen muss, unterliegt er natürlich auch uneingeschränkt den Gesetzmäßigkeiten eines freien und liberalen Marktes. Als Folge daraus ist natürlich auch die Werbung am Fahrzeug erlaubt. Mit der Folge, dass Mietwagen in Hellelfenbein unterwegs sind, auf denen der Werbeschriftzug Taxi xy aufgeklebt ist. Völlig legal, denn das Mietwagenunternehmen xy hat auch mindestens eine Taxikonzession.
Im Saarland betrachtet man sogar ein Mietwagendachzeichen als Werbung und erlaubt daher die Verwendung desselben. Anders sah das hingegen das Oberlandesgericht Nürnberg, das einem Straubinger Unternehmer die Verwendung des Mietwagensdachzeichens untersagte, da es in seiner Form und in seinen Maßen genau den Maßen eines Taxischilds entspreche. Aber selbst hier stellten die Richter ausdrücklich dar, dass ein Mietwagenschild dann nicht zu beanstanden sei, wenn es deutlich andere Maße als ein Taxischild aufweise (Az 3 U – 2534/ 07).
Ein weiterer Streitpunkt ist die Rückkehrpflicht. Was in der Theorie sehr einfach klingt, ist in der Praxis sehr leicht zu umgehen: Wer will im Streitfall ernsthaft nachweisen, dass der vom Mietwagen aufgenommene Fahrgast tatsächlich nicht am Betriebssitz des Mietwagenunternehmers ein Fahrzeug bestellt hat? Welchen Wert hat ein Gesetzestext im Zeitalter der Anrufweiterschaltung noch, der vorschreibt, dass Aufträge am Betriebssitz eingehen müssen, wenn gleichzeitig ein fernmündlich eingehender Anschlussauftrag die Rückkehrpflicht aufhebt?
Im Rahmen einer notwendigen PBefG-Novellierung im Bereich des Omnibus- und Linienverkehrs dachte man auch darüber nach, die Ortskundeprüfung für Mietwagenfahrer in Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern aufzuheben. Dies ist – auch aufgrund des heftigen Einspruchs seitens des BZP – erstmal vom Tisch. Sowohl der Verkehrsausschuss als auch der Ausschuss für innere Angelegenheiten waren der Ansicht, dass eine Ortskundeprüfung aus Gründen des Kundenschutzes weiterhin notwendig sei und man darüber hinaus dem Taxigewerbe, bei dem eine Ortskundeprüfung ja weiterhin nötig ist, keine Wettbewerbsnachteile auferlegen wolle.
In diesem Punkt ist eine weitere Verschiebung zu Gunsten des Mietwagenverkehrs also noch verhindert worden. Bei den anderen genannten Punkten bleibt die gesetzlich gewollte klare Abgrenzung zwischen Mietwagen- und Taxiverkehr wohl eher ein Wunschtraum. Und damit werden Konflikte auch zukünftig auf der Tagesordnung stehen und Richter und Rechtsanwälte weiterhin beschäftigt werden.


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