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Werbung außerhalb der Seitentüren in Lübeck zulässig

in IG-Taxi-Lübeck 29.02.2012 20:08
von IG-Taxi-Lübeck • 178 Beiträge

Per Allgemeinverfügung wurde im Jahr 2006 in Schleswig-Holstein die Festlegung der Taxifarbe auf Hellelfenbein aufgehoben, s.u.

Eine gesonderte Verfügung im Hinblick auf die Beschränkung von Fremd- und Eigenwerbung auf die Seitentüren wurde nicht erlassen. Daraus lässt sich ableiten, dass die Beschränkung von Werbung auf den Seitentüren den Sinn hatte, dass die einheitliche Farbgebung weitgehend erkennbar bleibt. Durch die Farbfreigabe gibt es demzufolge keinen Grund mehr, die Beschränkung auf die Seitentüren aufrecht zu erhalten.

In Lübeck und nach Auskunft der Lübecker Zulassungsstelle auch in Kiel unterliegt Werbung außerhalb der Seitentüren nur mehr einer Anzeigepflicht. Einzuhalten sind BOKraft §26 (1) 2. "Taxischild" und §27 (1) Ordnungsnummer.


Der Wortlaut der Verfügung

Zitat
Genehmigung von Ausnahmen von der vorgeschriebenen Taxifarbe

Gl.Nr. 920.2

Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2006 S. 1356


Allgemeinverfügung des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr

vom 8. September 2006 - VII 45 - 621.242.21 -

Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr genehmigt hiermit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) allgemein eine Ausnahme von der Bestimmung des § 26 Abs. 1 Nr. 1 BOKraft über den Anstrich der Taxen mit folgenden Nebenbedingungen:

1.
Die Unternehmen müssen ihren Betriebssitz oder eine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts in Schleswig-Holstein haben und über eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen gemäß § 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verfügen.

2.
Die Unternehmen haben den Einsatz eines Taxis mit einer abweichenden Farbgebung durch die Genehmigungsbehörde in die gekürzte amtliche Ausfertigung der Genehmigungsurkunde eintragen zu lassen. Diese ist bei Untersuchungen nach § 41 BOKraft der untersuchenden Stelle unaufgefordert vorzulegen.

3.
Die Unternehmen haben jederzeit die Kenntlichmachung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Anlage 1 BOKraft und damit die Erkennbarkeit des eingesetzten Taxis zu gewährleisten.

4.
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs oder der Festlegung ergänzender Auflagen und Bedingungen. Sie kann insbesondere widerrufen oder eingeschränkt werden, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden.


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