Am 30.03.2011 fand auf Wunsch und Anregung der Lübecker Funktaxen ein Treffen mit Vertretern des Ordnungsdienstes und der Bußgeldstelle statt.
Da ein früherer Termin abgesagt wurde, hat sich auch die IG-Taxi daran beteiligt.
Geladen hatte der Leiter der Zulassungsstelle, der das Treffen auch moderierte. Neben je einer Vertreterin der o.g. Behörden waren ein GF der Lübecker Funktaxen und die Vertreter der IG-Taxi erschienen.
Worum ging es, was ist das Ergebnis?
Parkmöglichkeiten für Taxis bei der Personenbeförderung
Von Seiten der LFT wurde die Problematik erläutert, dass es einem Taxifahrer möglich sein muss, hilfsbedürftige Fahrgäste vom Taxi z.B. in die Arztpraxis zu begleiten.
Von Seiten des Ordnungsdienstes wurde entgegnet, dass es gar nicht so viele Fälle gäbe, in denen es zu OWI-Bescheiden gegen Taxifahrer komme.
Lösung:
Es wurde zugesichert, dass bei Taxis im Halteverbot zwar grundsätzlich eine Vormerkung durch die Aussendienstmitarbeiter durchgeführt würde, hierzu erfolgt auch die Aufnahme der Daten in das entsprechende Gerät. Jedoch werden die Mitarbeiter zukünftig die Vormerkzeit so bemessen, dass es wohl jedem Fahrer möglich sein müßte, einen Fahrgast auch zu Fuß in den dritten Stock zu bringen und in dieser Zeit auch zu seinem Taxi zurückzukehren.
Alle Anwesenden waren der Auffassung, dass dies eine sehr großzügige Regelung ist, die unseren Erfordernissen mehr als gerecht wird.
Wir bedanken uns für dieses Entgegenkommen und erwarten von allen Kollegen, dass diese Regelung nicht für private Zwecke mißbraucht wird und hiermit auch eventuelle "Spannungen" zwischen Fahrern und dem Aussendienstpersonal, so es sie denn bisher gab, der Vergangenheit angehören.
Zur Beachtung
Fahrer, die zukünftig ein Ticket vorfinden, sollten sich aber unbedingt von dem jeweiligen Kunden oder der Praxis bescheinigen lassen, dass sie dort tätig waren. Es besteht kein Anspruch auf eine automatische Einstellung durch die Bußgeldstelle!
Zugeparkte Taxistände
Von Seiten der IG wurde der Wunsch geäussert, dass der Ordnungsdienst doch im Innenstadtbereich ein grösseres Augenmerk auf das private Beparken von Taxitänden legen und doch eher mal zum Mittel des Abschleppens greifen möge. Die IG hat darauf hingewiesen, dass es Taxifahrern grundsätzlich untersagt sei, sich ausserhalb von Taxiständen bereitzuhalten.
Antwort:
Man setzt hier weiterhin auf des Prinzip der Verhältnismäßigkeit und die sei in der überwiegenden Zahl der diskutierten Fälle nicht gegeben. Man verweist auf ausreichend andere Parkmöglichkeiten und gegebenenfalls eben darauf, einen anderen Taxistand aufzusuchen.
Der Hinweis, dass Verwaltungsgerichte in verschiedenen Bundesländern in Fällen abgeschleppter privater PKW von Taxiständen eindeutig pro Verwaltung geurteilt und die Verhältnismäßigkeit als jederzeit gegeben ansahen, konnte nicht überzeugen, da das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht da erfahrungsgemäß gerne anders urteile.
Allerdings wahre man auch im Vorgehen gegen Taxifahrer immer die Verhältnismäßigkeit, auch, wenn diese nicht immer dort stehen würden, wo es erlaubt sei.
Beispielhaft sei hier von unserer Seite mal die kreative Ausweitung des Taxistands Wahmstraße benannt, dass viele im Gewerbe, auch uns, offensichtlich mehr stört, als den Ordnungsdienst.
Das muß man dann wohl so akzeptieren.
Fazit:
Das Zugeständnis beim Thema Be- und Entladen in Halteverboten darf als großzügiges Entgegenkommen gewertet werden, was die unbefriedigende Haltung beim Thema Taxistände dann doch aufwiegt.