#1

Urteile

in Pflichtfahrgebiet 29.06.2010 10:53
von Graupen Fan • Moderator | 1.076 Beiträge

17.04.2008

Fürsorgepflicht für Betrunkene? - Keine Gefängnisstrafe für Taxifahrer

Im Prozess um den Unfalltod eines 16-jährigen Jungen hat das Amtsgericht München heute einen Taxifahrer wegen "Aussetzung mit Todesfolge" zu eineinhalb Jahren verurteilt. Der Gang ins Gefängnis bleibt dem Kollegen allerdings erspart.

Der Richter setzte die Strafe zur Bewährung aus, da bisher gegen den Taxifahrer noch keine Vorstrafen vorliegen und das Fehlverhalten des Kollegen nur "ein Rad von mehreren gewesen sei", das zum Unfalltod des 16-jährigen Schülers geführt hätte.
Zur Vorgeschichte: Ein 16-jähriger Schüler wird in betrunkenem Zustand (2,64 Promille) von zwei Freundinnen in das Taxi des Kollegen gesetzt. Sie kratzen ihre letzten zwölf Euro zusammen und bitten den Taxifahrer, den Schüler nach Hause zu fahren. Während der Fahrt hält der Taxifahrer auf einem Parkplatz einer Bundesstraße an, weil sich sein Fahrgast übergeben muss. Anschließend will der Schüler nicht mehr einsteigen. Daraufhin fährt der Taxifahrer wieder zurück in seine Heimatstadt. Der Schüler wird wenige Minuten danach von einem Fahrzeug auf der Bundesstraße erfasst und erliegt noch am Unfallort seinen Verletzungen.
Das Gericht bestätigte nun den von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwurf der Staatsanwaltschaft auf Aussetzung mit Todesfolge.

Es habe klare Anzeichen für den Taxifahrer gegeben, dass der Fahrgast hilflos gewesen sei. Ein kurzer Anruf bei der Polizei hätte genügt, um den Tod zu verhindern" argumentierte der Richter in seiner Urteilsbegründung.
Im Gerichtssaal anwesende Taxiunternehmer beurteilten das Urteil als milde. Taxifahrer müssten sich ihrer Verantwortung gegenüber dem Fahrgast stellen, war der einhellige Tenor.


Quelle: "taxi heute"


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#2

RE: Urteile

in Pflichtfahrgebiet 29.06.2010 10:54
von Graupen Fan • Moderator | 1.076 Beiträge

19.07.2007

Konzessionsentzug für betrügerischen Unternehmer
Einem Taxiunternehmer kann nach der Verurteilung wegen vielfachen Betrugs zu Recht auch die Betriebsgenehmigung entzogen werden.

Und das, obwohl die zur Bewährung ausgesetzten sechs Monate Haft im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens liegen und in vergleichbaren Fällen nicht zu einem Berufsverbot führen. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entschieden.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte der Betreiber des Frankfurter Taxiunternehmens fast fünf Jahre lang die Landesversicherungsanstalt betrogen und in 49 Fällen Fahrten mit einem Behinderten abgerechnet, die nie stattfanden. Als die rechtskräftige 6-monatige Verurteilung wegen des 49-fachen Betrugs bekannt wurde, entzog ihm der zuständige Magistrat sofort die Betriebs-Lizenz. Dagegen wehrte sich der Mann unter Berufung auf seinen ansonsten untadligen Leumund. Immerhin sei er während seiner 25-jährigen Tätigkeit als Taxifahrer und der 14 Jahre, in denen er nun den Taxibetrieb führt, nie auffällig geworden.

Die Verwaltungsrichter stimmten ihm zwar zu, dass es sich bei dem Straftatbestand des Betruges nicht um ein Verbrechen, sondern um ein weniger schweres Vergehen handelt. Sein Vorgehen habe jedoch eine nicht unerhebliche kriminelle Energie offenbart. Besonders ins Gewicht falle, dass die strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit seinem Fahrbetrieb begangen wurden. Insofern bietet das bisherige Verhalten des Taxi-Unternehmers nicht die erforderliche sichere Gewähr, dass er sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß ausübt.

Verwaltungsgericht Frankfurt, Az. 12 E 3074/06

Quelle: "taxi heute"


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#3

RE: Urteile

in Pflichtfahrgebiet 29.06.2010 10:56
von Graupen Fan • Moderator | 1.076 Beiträge

Gleiche Steuer bei Krankenfahrten

Auch Wohlfahrtsverbände sollten gewerbe- und körperschaftssteuerpflichtig sein, betonen die höchsten Richter des Bundesfinanzhofs in einer bemerkenswerten Entscheidung.

Geklagt hatte ein privater Betreiber von Krankenfahrten. Auch seine Fahrten seien von der Gewerbesteuer freizustellen, da die Wettbewerber wie DRK oder Arbeiter-Samariter-Bund ihre Rettungsdienst- und Krankenfahrten nicht nur umsatzsteuerbefreit durchführen dürften, sondern aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit dafür weder gewerbe- noch Körperschaftssteuer zu zahlen hätten. Zwar gab der BFH dem Kläger nicht Recht, da dies nichts an seinem Steuerstatus ändere, doch räumten die Richter sehr wohl ein, dass Transport- und Rettungsdienste von Wohlfahrtsverbänden und öffentlicher Hand "um des Erwerbes willen und nicht zum Wohl der Allgemeinheit ausgeübt" würden.
Ihre Tätigkeiten seien auf Gewinnerzielung ausgerichtet, auch wenn sie einen dort erzielten Überschuss in anderen Sparten für gemeinnützige Zwecke einsetzten. Denn maßgeblich sei nicht die "Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen", sondern allein, ob von ihnen die gleichen Leistungen zu denselben Bedingungen wie von privaten Anbietern erbracht würden, um Gewinne zu erzielen.
Der Bundesfinanzhof regt deshalb in seiner Entscheidung an, dass der private Betreiber eine neue Klage gegen das Finanzamt einreicht - nun aber mit dem Ziel, dieses gerichtlich zur Besteuerung der gemeinnützigen Anbieter zu zwingen

BFH, Entscheidung vom 18.09.2007, Az.: I R 30/06.


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#4

RE: Urteile

in Pflichtfahrgebiet 29.06.2010 10:57
von Graupen Fan • Moderator | 1.076 Beiträge

Aufbewahrung von Schichtzetteln

Urteil des Bundesfinanzhofes vom 26.02.2004 – Az.: XI R 25/02 – zu §§ 147, 162 AO, § 22 UStG

Der Bundesfinanzhof hatte sich mit dem Sachverhalt zu befassen, dass bei der Außenprüfung eines Taxiunternehmers Mängel in der Kassenführung, Kassenfehlbeträge und das Fehlen sog. Schichtzettel festgestellt wurde. Das Finanzamt nahm dies zum Anlass einen Jahresumsatz für das Taxi von 100.000 DM zu schätzen und erhöhte dementsprechend die Gewinne in den 3 Streitjahren um rund 20.000 DM. Das Finanzgericht wies die Klage des Unternehmers ab mit dem Argument, dass das Finanzamt wegen des Fehlens der Schichtzettel zur Schätzung, die im Übrigen an der untersten Grenze gelegen habe, berechtigt gewesen wäre. Mit der Revision an den BFH trug der Kläger vor, dass es hinsichtlich der Schichtzettel weder aus dem Einkommenssteuergesetz noch anderen Gesetzen eine Aufzeichnungspflicht gäbe und damit dann auch keine Aufbewahrungspflicht. Die Schichtzettel seien für die Besteuerung bedeutungslos, sie dienten als innerbetriebliche Unterlagen in erster Linie der Kontrolle der angestellten Fahrer. Im Übrigen wäre die Schätzung unzureichend begründet.

Der BFH stellte folgendes fest:

Auch die Einnahmen-Überschussrechnung bei Kleinunternehmen setzt voraus, dass die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen werden.

Auch nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre Betriebseinnahmen gem. § 22 UStG i.V. mit §§ 63bis 68 UStDV einzeln aufzuzeichnen. Zwar sind umsatzsteuerrechtliche Aufzeichnungen keine Aufzeichnungen „nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen" i. S. des § 140 AO. Die Aufzeichnungsverpflichtung aus einem Steuergesetz wirkt aber, sofern dieses Gesetz keine Beschränkung auf seinen Geltungsbereich enthält oder sich eine Beschränkung aus der Natur der Sache nicht ergibt, unmittelbar auch für andere Steuergesetze, also auch für das EStG.

Betriebseinnahmen sind einzeln aufzuzeichnen, dies gilt auch für Bareinnahmen. Zwar sind beispielsweise Einzelhändler aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität davon befreit, ein Taxiunternehmen sei aber mit einem Einzelhandelsunternehmen nicht vergleichbar.

Die Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, genügen den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen.

Im Taxigewerbe erstellte Schichtzettel sind deshalb gem. § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren. Werden die Schichtzettel vernichtet, bedeutet dies einen Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht. Sowohl bei Verletzung der Aufbewahrungspflicht als auch bei Verletzung der Aufzeichnungspflicht ist das Finanzamt dem Grunde nach zur Schätzung gem. § 162 Abs. 1 und 2 AO berechtigt.

Die Hinzuschätzungsbeträge sind aber nicht nachvollziehbar, dafür genügt der Hinweis des Finanzgerichts, dass sich die Üblichkeit des geschätzten Umsatzes aus den Erkenntnissen in anderen Verfahren ergebe, nicht. Das Finanzgericht habe vielmehr die Pflicht, die Umstände, die zu dieser Schätzung geführt haben, im Einzelnen darzulegen, damit das Revisionsgericht die Schätzung in der Höhe überprüfen könne.

Somit hat das BFH zwar das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und zurückgewiesen. Die inhaltlichen Feststellungen haben aber gravierende Auswirkungen auf alle nicht buchführungspflichtigen Unternehmen im Gewerbe, denen dringend die Beachtung der Ausführungen des obersten Finanzgerichts nahe zu legen ist.

BZP AR 28 / 04 Thomas Grätz


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#5

RE: Urteile

in Pflichtfahrgebiet 14.07.2010 05:05
von Graupen Fan • Moderator | 1.076 Beiträge

Gefährdungshaftung !!!

Eltern müssen nicht die Reinigung eines Taxis bezahlen, wenn sich ihr Kind plötzlich darin übergibt.

Wie das Amtsgericht München in einem am Montag veröffentlichten Urteil rechtskräftig entschied,
gibt es für Eltern keine sogenannte Gefährdungshaftung -
nur bei einer Verletzung der Sorgfaltspflicht hätten die Eltern zahlen müssen.

Damit bleibt der Taxifahrer auf einem Schaden von fast tausend Euro sitzen !!

Geklaut bei: "DAS! Bundesweite Forum"

Urteil hier


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