#1

Zentralen Auftrageber im Sinne Schwarzarbeitsgesetz

in Pflichtfahrgebiet 05.01.2013 16:14
von HLooP • Moderator | 1.848 Beiträge

Der Bundesfinanzhof hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil bestätigt, das Taxizentralen Auftraggeber im Sinne des Schwarzarbeitsgesetzes sind. Als solche sind die verpflichtet den Finanzbehörden, im dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall dem Hauptzollamt Essen alle relevanten Vermittlungsdaten zur Verfügung zu stellen. Das schließt u.a. auch die Angabe der Anmelde- und Arbeitszeiten der angeschlossenen Unternehmer und Fahrer ein, damit die Behörden diese mit den Angaben der überprüften Fahrer und Unternehmer abgleichen können.

Auftaggeber sind Zentralen nach diesem Urteil nur dann nicht, wenn auf jegliche Verpflichtung zur Tourenabnahme durch Fahrer- und Unternehmer verzichtet wird. Auch Abrechnungsleistungen dürfen demnach nicht erbracht werden.

Link zum Urteil:
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/...Art=pm&nr=27167


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#2

RE: Zentralen Auftrageber im Sinne Schwarzarbeitsgesetz

in Pflichtfahrgebiet 06.01.2013 09:02
von Anonymous

Dann sollte es ja ein leichtes Spiel für die Behörden sein!
Aber warum passiert dann nichts?!
Ihr seht doch auch immer die selben Gesichter in den Wagen!
Da werden Taxen von Fahrern rund um die Uhr bewegt, 7 Tage die Woche!
Was ist eigentlich mit Ruhezeiten und Sicherheit?!
Sollen diese Mehrwagen-Unternehmer doch mal plausibel erklären, wie sie 3 oder mehr Taxen nur mit geringfügig angemeldeten Aushilfen rund um die Uhr besetzen können! Die Unternehmer fahren ja garnicht selber!
Nebenbei wird dann noch vom Amt kassiert und am Stand fallen sie auch überwiegend negativ auf!
Es wird Zeit, das etwas passiert!


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#3

RE: Zentralen Auftrageber im Sinne Schwarzarbeitsgesetz

in Pflichtfahrgebiet 07.01.2013 22:49
von Taxi Taxi • Besucher | 118 Beiträge

Eigentlich hat der Zoll und das Amt ja nun ein leichtes Spiel.....
Ein Unternehmer hat 2 Autos und 5 Fahrer , alle gering angemeldet und die Wagen laufen bei einer Zentrale täglich in 2 Schichten...
nun braucht man nur noch die Zeiten von wann bis wann welche Autos laufen und dann sollte es ja eng werden....

Aber eben auch nur eigentlich.....


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#4

RE: Zentralen Auftrageber im Sinne Schwarzarbeitsgesetz

in Pflichtfahrgebiet 08.01.2013 00:19
von HLooP • Moderator | 1.848 Beiträge

Nur eigentlich weil...?


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#5

RE: Zentralen Auftrageber im Sinne Schwarzarbeitsgesetz

in Pflichtfahrgebiet 08.01.2013 22:56
von Anonymous

...weil sich die "Mühe" ja offensichtlich keiner macht!


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#6

RE: Zentralen Auftrageber im Sinne Schwarzarbeitsgesetz

in Pflichtfahrgebiet 27.01.2013 15:52
von Zaungast

...weil, die Zentralen auf die Pin-Anmeldung verzichten werden.
Sie sind zwar weiter Auftraggeber und müssen Daten herausgeben, nur dem Zollamt hilfst nicht wirklich.
Von wegen Lippenbekenntnisse, wie „wir sind für die Bekämpfung der Schwarzarbeit“.


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#7

RE: Zentralen Auftrageber im Sinne Schwarzarbeitsgesetz

in Pflichtfahrgebiet 27.01.2013 19:56
von HLooP • Moderator | 1.848 Beiträge

Ja, möglich. Allerdings wird man kaum darauf verzichten können, dass vermittelte Fahrzeug zu speichern. Wird dann etwas mehr Aufwand, da der Unternehmer dann die Personendaten liefern muß.


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#8

RE: Zentralen Auftrageber im Sinne Schwarzarbeitsgesetz

in Pflichtfahrgebiet 27.01.2013 21:43
von Zaungast

Sollte es wirklich dazu kommen, wäre sowohl Politik als auch die Justiz in ihrer Überzeugung bestärkt, dass Auftraggeber Teil des Problems Schwarzarbeit sind und nicht ein Gegner dessen.
Wen wunderst da - dass ein Teil der Deutschland-AG sich so bei myTaxi engagiert – wenn es doch politisch gewollt ist.


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#9

RE: Zentralen Auftrageber im Sinne Schwarzarbeitsgesetz

in Pflichtfahrgebiet 28.01.2013 12:13
von Anonymous

In Wirklichkeit will doch garkeiner, das sich etwas ändert!
Eine Krähe hackt doch der anderen kein Auge aus!


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#10

RE: Zentralen Auftrageber im Sinne Schwarzarbeitsgesetz

in Pflichtfahrgebiet 06.03.2013 01:23
von Anonymous

Hatte heute ein interressantes Gespräch mit einem Fahrgast!
Der Herr arbeitet als Fall-Manager im Job-Center!
Er fragte mich nach meinen Arbeitszeiten. Wohl eher aus privatem Interresse, wie ein Gespräch eben so los geht:" Und wie lange müssen Sie noch arbeiten...?" Usw. Naja, egal, er erzählte mir dann, was er beruflich macht und ich stellte ihm die Frage, wie es sein kann, das so viele Leistungsempfänger unbehelligt über J a h r e Schwarzarbeit in Zusammenhang mit Sozialleistungsmißbrauch betreiben könnten. Die Antwort hat mich schon etwas erschüttert aber mir zugleich eine Erklärung gegeben: Es ist ganz einfach, die Sachbearbeiter wissen schon, was abgeht, wenn jemand seit Jahren "hartzt" und als Nebentätigkeit z. B. Taxifahrer angegeben hat. Vorgeschlagene Arbeitsverhältnisse in der gleichen Tätigkeit kommen in der Regel nicht zustande, da man sich beim Vorstellungsgespräch bewußt so verhält, das man garnicht eingestellt wird! Denn niedrig bezahlte Tätigkeiten sind nur attraktiv wenn sie niedrig angemeldet werden und der große Rest vom Staat kommt.
Man könne es leider nur nicht beweisen, da man jeden Einzelfall überprüfen müsse und der Nachweis, daß der jenige mehr arbeitet als z. B. 15 Stunden nicht erbracht werden könne, da man betreffende Arbeitnehmer dann ja rund um die Uhr observieren müsse, was wohl dann personell garnicht möglich sei usw. Es ist aber ein durch aus bekanntes Thema.
Hinweisen aus der Bevölkerung werde wohl aber nachgegangen, auch anonymenen Hinweisen. Wenn man etwas weiß, so solle man nicht zögern, es mitzuteilen.
Wahnsinn, oder?! Man weiß genau was läuft, kann aber garnichts machen!


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#11

RE: Zentralen Auftrageber im Sinne Schwarzarbeitsgesetz

in Pflichtfahrgebiet 06.03.2013 20:05
von Anonymous

ja wenn es auch anonym geht.....worauf wartet ihr dann noch?


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#12

RE: Zentralen Auftrageber im Sinne Schwarzarbeitsgesetz

in Pflichtfahrgebiet 02.05.2013 21:52
von Zaungast
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#13

RE: Zentralen Auftrageber im Sinne Schwarzarbeitsgesetz

in Pflichtfahrgebiet 03.05.2013 07:41
von Anonymous

Taxi Essen wehren sich mit Händen u. Füssen gegen die Lesbarmachung der Daten und müssen mit weiteren Maßnahmen eines zornigen Zollamts rechnen.
Anscheinend hat Taxi Essen nicht die Absicht die Fahrtenvergabe zu ändern.
Stattdessen werden die angeschlossenen Unternehmer verspätet desinformiert.

Eine Weiterverbreitung des Schreibens würde mir gefallen!


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#14

RE: Zentralen Auftrageber im Sinne Schwarzarbeitsgesetz

in Pflichtfahrgebiet 11.05.2013 17:09
von Gast5

Es geht auch anders, wär das dem Unternehmer lieber???:


http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktue...iedriglohn.html

Oder man beginnt die Arbeit, führt möglichst genau Buch über Arbeitsbelastung und Arbeitszeiten, wartet die ersten Lohnzahlungen oder Einarbeitungszeiten ab und klagt dann vor dem Arbeitsgericht auf Nachzahlung des normalen Lohns wegen Sittenwidrigkeit des aufgezwungenen Lohns. Auch diese Klage hat ein Risiko, weil bisher nur Einzelfalle, oft im im- und angelernten Helferbereich, aber auch etwa bei einem jungen Rechtsanwalt, positiv entschieden worden sind. Doch das Risiko ist begrenzt: wenn man gewinnt, profitiert man nicht nur selbst davon. Auch andere können die Entscheidung nutzen und die Behörde kann, wenn sie ihre Praxis nicht ändert, auch strafrechtlich wegen Beihilfe zu diesem Tatbestand verantwortlich gemacht werden. Wenn man verliert, hat man immer noch seine Arbeit, wobei man mit unfreundlichen Reaktionen des Arbeitgebers rechnen muss. Sollte der Arbeitgeber wegen der Klage entlassen, kann die Behörde daraus keine nachteiligen Rechtsfolgen ableiten, solange bei dieser unübersichtlichen Rechtslage Anhaltspunkte für Sittenwidrigkeit geltend gemacht wurden.


Oder Der Strahlsunder Weg:


(....) „Einen dritten Weg beschreitet das Jobcenter Stralsund. Sie bürdet nicht
dem Wucheropfer die. Gegenwehr auf, sondern verklagt eigenhändig Lohnwucherer. Und zwar aufgrund § 115 SGB X. Danach geht, soweit ein Arbeitgeber den Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht (in voller Höhe) erfüllt und deshalb ein Sozialleistungsträger zur Sicherung des Lebensunterhalts einspringen muss, der Lohnanspruch gemäß § 612 Satz 2 BGB i.V.m. § 115 SGB X auf den Sozialleistungsträger über. Das .Arbeitsgericht Stralsund hat den Klagen der ARGE Stralsund wiederholt stattgegeben (z.B. vom 10.2.2009 - 1 Ca 318/08, AuR 2009, S. 12f. mit Anmerkung Rudolf Buschmann und vom 26.1.2010 - 4 Ca )6/09, info also 2010, 5.128 ff. mit Anmerkung Helga Spindler).
Erst aufgrund der Erfolge des Jobcenters Stralsund hat die BA (Bundesagentur für Arbeit) mit einem ››Muster: Restlohn-Klage vor dem Arbeitsgericht« (Anlage 2 zur DA(Dienstanweisung) zu § 33) reagiert. Leistungsträger seien aber erst bei einem Lohn ››deutlich unter 3,- €;gehalten, die nach § 115 SGB X übergegangen Arbeitsentgeltansprüche durchzusetzen« (DA 7.4 zu § 33). Es bleibt das Geheimnis der BA, wie sie zu der»Deutlich unter 3,- €- grenze« kommt. Die Grenze ist angesichts der Tatsache, dass auch Qualifizierte vom SGB II-Träger in sittenwidrig niedrige Löhne gedrückt werden, willkürlich.
Die Folge der DA der BA: die ARGE Stralsund hat bisher keine Nachahmer im Kampf gegen Lohnwucher gefunden. Im Gegenteil: die Deutlich unter 3,- €-Grenze« ist nichts anderes als eine Auffordeug zum risikolosen Lohndumping.“ (....)

****** Ohne LOHNWUCHER ist hier doch gar keine Beschäftigung möglich, dass weiss der Unternehmer, der seine Rechnung genau wie der Arbeitnehmer aufmachen muss, so denkt eben jeder zuerst an sich***********


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