
Re: Bundessozialgericht - Klage -Serienfahrten -Rahmenvertä
Der Senat hat die Revision der beklagten Krankenkasse zurückgewiesen. Die Beklagte ist verpflichtet, die von der klagenden Taxiunternehmerin als Sachleistung erbrachte Beförderungsleistung vertragsgemäß zu vergüten. Grundlage sind ein auf Landesebene geschlossener Rahmenvertrag und eine Vergütungsvereinbarung, denen die Beteiligten beigetreten sind. Gegenüber der insoweit unbeteiligten Klägerin kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, mit dem Taxiunternehmen T einen Vertrag über die Beförderung der Versicherten V geschlossen zu haben, der eine 522,50 Euro geringere Vergütung vorsieht. Die Höchstpreisregelung in § 133 Abs 1 Satz 4 SGB V berechtigt die Beklagte auch dann nicht zur einseitigen Änderung eingegangener vertraglicher Verpflichtungen, wenn sie mit einem Dritten einen für sie günstigeren Vertrag geschlossen hat. Die Höchstpreisregelung lässt lediglich weitere, günstigere Vergütungsvereinbarungen zu, die aber nur im jeweiligen Vertragsverhältnis gelten.
SG Koblenz - S 8 KR 34/08 -
LSG Rheinland-Pfalz - L 5 KR 132/10 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 9/11 R -
Quelle:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 1&nr=12252Wer wagt sich an eine Interpretation dieses Urteils?